Hier werden Fahrzeuge sowie Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, die für die Ausbildung an der LFKS entbehrlich sind, den kommunalen Aufgabenträgern der Feuerwehren in Rheinland-Pfalz zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten.
Gebotsberechtigt sind nur kommunale Aufgabenträger der Feuerwehren in Rheinland-Pfalz.
Die Gebote sind bis zum jeweils angegebenen Zeitpunkt (Ende der Gebotsfrist) in schriftlicher Form in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Gebot Veräußerung...“ (jeweilige Bezeichnung des Veräußerungsgegenstandes) an die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz, Lindenallee 41 – 43, 56077 Koblenz, zu richten.
Die Gebote müssen enthalten:
- Name, Anschrift und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters
- Gebotspreis.
Ausschlaggebend ist der Eingang der Gebote bei der LFKS. Verspätet eingehende Gebote werden nicht berücksichtigt. Bei gleichen Höchstgeboten entscheidet das Los. Eine Zuschlagserteilung erfolgt umgehend nach Ablauf der Gebotsfrist. Nach der Zuschlagserteilung besteht für den erfolgreichen Bieter die Verpflichtung, die Gegenstände bzw. Fahrzeuge abzunehmen. Die Übergabe der Fahrzeuge und Geräte ist nur nach Zahlung (Barzahlung oder Überweisung) des Gebotsbetrages möglich.
Im Auftrag des Ministerium des Innern und für Sport wird zur finanziellen Förderung des ausgeschriebenen Fahrzeuges auf folgendes hingewiesen:
In Ausnahmefällen ist auch der Erwerb gebrauchter Ausrüstung förderfähig. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Schätzwert stellt zugleich im Falle einer Zuwendung die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten dar.
Soweit einem Anbieter auf sein Gebot hin der Zuschlag erteilt wird, gilt die zum vorzeitigen Erwerb des Fahrzeuges erforderliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde als erteilt. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass daraus kein Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung hergeleitet werden kann. Diese Zustimmung erlischt gegenüber den Bietern, die den Zuschlag nicht erhalten konnten.
Für den Fall, dass der Aufgabenträger, der den Zuschlag erhält, bereits einen Zuwendungsantrag für ein Neufahrzeug dieses Typs vorgelegt hat, ist eine entsprechende Antragsänderung, im übrigen ist ein Neuantrag erforderlich. Der Änderungs- oder Neuantrag muss spätestens zwei Monate nach Erteilung des Zuschlags bei der Bewilligungsbehörde vorliegen (Ausschlussfrist). Er hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen (Anerkennung der Notwendigkeit zur Vorhaltung des Fahrzeuges usw.) vorliegen.
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